Nach Auskunft von Lukasz Bielecki, Poznań, hält es das Staatsarchiv in Poznań so, dass die früher in diesem Blog (15.1.2012) beschriebene Regelung nur bei einer offiziellen Beglaubigung von Kopien durch das Staatsarchiv angewendet wird. D.h. es betrifft Personen, die im Rahmen eines Verwaltungsvorgangs Kopien mit Rechtskraft anfordern (z.B. Geburtsurkunden für amtliche Zwecke). Dies dürfte aber Genealogen nur am Rande betreffen, wenn Auszüge aus Registern nur für eigene Familienforschungszwecke verwendet werden sollen. Hier werden vom Staatsarchiv in Poznań Kopien ohne Einschränkungen versandt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in einigen anderen Archiven gegenwärtig noch Missverständnisse bestehen.